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Themenbeitrag

Die CO₂-Bepreisung und ihre Kostenaufteilung im Gebäudesektor - das CO2KostAufG

Die Diskussion, eine CO₂-Bepreisung für den Gebäudesektor in Deutschland einzuführen, lief über mehrere Jahre auf Fachebene, bevor die Politik die Idee aufgriff und in die Tat umsetzte. Das „Klimaschutzprogramm 2030 der Bundesregierung zur Umsetzung des Klimaschutzplans“ sieht vor, dass Deutschland bis 2030 55 Prozent weniger Treibhausgase ausstoßen soll. Dazu soll über alle Sektoren hinweg CO₂ eingespart werden. Den Weg hierhin bereiten unterschiedliche Gesetze, wie beispielsweise das Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz, worauf im Folgenden der Fokus gelegt wird.

Das sagt das Klimaschutzgesetz

Bis 2045 ist für Deutschland gemäß dem novellierten Klimaschutzgesetz (KSG) die Treibhausgasneutralität vorgeschrieben. Das KSG legt zudem eine Minderung der deutschen Treibhausgasemissionen bis 2030 um 65 % gegenüber 1990 fest. Das Gesetz enthält auch Sektorziele: Gebäude dürfen 2030 noch 67 Mio. t CO₂e (CO₂-Äquivalente) ausstoßen, was eine Reduktion von 68 % zu 1990 bedeutet. Anders im Energie- und Industriesektor, in dem es bereits seit 2005 durch den Europäischen Emissionshandel (EU-ETS) eine CO₂-Bepreisung gibt.

Die Idee des Brennstoffemissionshandelsgesetz

Um die anderen Sektoren in die CO₂-Bepreisung einzubeziehen, wurde 2019 das Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) verabschiedet, das seit 2021 alle Brennstoffemissionen außerhalb des EU-ETS in einen nationalen Emissionshandel (nEHS) einbezieht. Der nEHS ist bis 2025 als Emissionshandel mit jährlich steigenden CO₂-Festpreisen ausgestaltet, von 25 Euro/t in 2021 bis 45 Euro/t im Jahr 2025. Für 2026 gilt dann ein Preiskorridor von 55 bis 65 Euro/t CO₂. Im November 2022 wurde das BEHG dahingehend geändert, dass der nächste Preisanstieg im nEHS ab 2023 um jeweils ein Jahr verschoben wird. Aktuell liegt der Preis bei 30 Euro/Tonne CO₂, soll aber zum 01.01.2024 auf 35 Euro/t sowie 45 Euro/t zum 01.01.2025 steigen.

Die Problematik der Kostenaufteilung

Während die letzte große Koalition (2017-2021) zwar das BEHG beschlossen und eingeführt hatte, wurde trotz intensiver Diskussion zwischen Union und SPD keine gesonderte Regelung beschlossen, wie die entstehenden CO₂-Kosten im Gebäudesektor zwischen den beteiligten Akteuren (Vermieter und Mieter) aufgeteilt werden sollten. Zwar hatte sich die Bundesregierung auf einen Vorschlag geeinigt, jedoch folgte ihr die CDU/CSU-Fraktion im Bundestag an dieser Stelle nicht und lehnte den Kabinettsvorschlag ab.

Infolgedessen wurde das Thema in den Bundestagswahlkampf 2021 hineingezogen und die Ampelparteien formulierten im Koalitionsvertrag von Ende 2021, dass sie „eine faire Teilung des zusätzlich zu den Heizkosten zu zahlenden CO₂-Preises zwischen den Vermietern einerseits und Mieterinnen und Mietern andererseits erreichen“ wollten. Dies ist die zentrale Grundidee des CO₂-Kostenaufteilungs-Gesetzes und sollte zur Mitte 2022 durch ein Stufenmodell nach Gebäudeenergieklassen geschehen, welches eingeführt und die Umlage des CO₂-Preises nach BEHG regeln sollte.

Ziele des Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetzes

Das CO₂Kostenaufteilungs-Gesetz bzw. Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG) befasst sich zentral mit der gerechten Verteilung der CO₂-Kosten zwischen Mieter und Vermieter. Auch wenn der Zeitplan nicht ganz eingehalten wurde, gilt es nunmehr seit Dezember 2022. Ziel des Gesetzes ist, Mieter und Vermieter gleichermaßen zur Energieeinsparung anzuregen. Zudem können Vermieter die Kosten für die CO₂-Bepreisung nicht mehr allein auf die Mieter umlegen.

Der Grundgedanke dahinter ist, die Mieter dazu zu animieren ihren Energieverbrauch zu reduzieren und die Vermieter zur Verbesserung der Effizienz ihrer Wohnanlagen zu bewegen. Letzteres inkludiert sowohl eine ausreichende Dämmung als auch klimafreundliche Heizsysteme. Dies soll zu dem eigentlichen Hauptziel, der Erreichung der Klimaneutralität bis zum Jahre 2050, beitragen.

Durch das Gesetz wurde für Wohngebäude ein zehnstufiges Modell eingeführt, welches die Kostenaufteilung regelt. Grundlage für die Abstufung ist die energetische Qualität des Gebäudes, bzw. der Kohlendioxidausstoß eines Hauses pro Quadratmeter.

Stufenmodell CO2 vom BMWSB
Quelle: Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen

Nach diesem Stufenmodell für Wohngebäude werden seit Beginn dieses Jahres die CO₂-Kosten bei Öl- und Gasheizungen zwischen Vermietern und Mietern abhängig von der Gebäudeenergieeffizienz aufgeteilt. Je mehr Energie ein Gebäude pro Fläche verbraucht, umso höher soll der Anteil des Vermieters an den CO₂-Kosten sein. Die Kosten muss zuerst der sogenannte "In-Verkehr-Bringer" der Energie bezahlen, also Energieversorger (Gas) oder Heizölhändler. Diese reichen die Kosten dann an ihre Kunden weiter. Die Höhe der Mehrkosten für die Kunden hängt auch davon ab, wie viel Treibhausgase durch den jeweiligen Energieträger ausgestoßen werden.

Das Stufenmodell für Wohngebäude soll für eine faire Kostenteilung zwischen den Vermietern und den Mietern sorgen. Es gilt: Je schlechter der energetische Zustand eines Gebäudes, desto höher ist der CO₂-Kostenanteil für Vermieter. Je besser der energetische Zustand eines Gebäudes ist, umso mehr sinkt ihr Kostenanteil. Die Aufteilung erfolgt in Abhängigkeit des CO₂-Ausstoßes pro Quadratmeter Wohnfläche im Jahr. Vermieter ermitteln die CO₂-Kosten und den Verteilungsschlüssel im Zuge der jährlichen Heizkostenabrechnung.

Wie ermittelt man die jährlichen Heizkosten?

Die Kosten kann man sich per CO2-Kostenrechner für Wohngebäude der KALO einfach prognostizieren lassen. Es gilt dabei grundsätzlich, dass auch wenn der Mieter sich selbst mit Wärme und Warmwasser versorgt, der Vermieter dem Mieter den entsprechenden CO2-Kostenanteil erstatten muss. Hintergrund ist dabei, dass Mieter anders als Eigentümer / Vermieter nicht selbst über eine energetische Sanierung, z.B. durch Modernisierung der Gebäudetechnik oder Ertüchtigung der Gebäudehülle, entscheiden können. Der Kostenanteil des Vermieters kann dabei je nach energetischem Zustand des Gebäudes künftig zwischen 0 Prozent (bei top sanierten Gebäuden) und 95 Prozent (bei unsanierten Gebäuden) liegen.

Wie immer gibt es einzelfallbezogene Ausnahmefälle, z.B. bei Denkmal- oder Milieuschutz, bei denen der vermieterseitige Kostenanteil halbiert wird oder sogar ganz entfällt. Für Nichtwohngebäude gilt zunächst eine hälftige Teilung des CO₂-Preises, bis Ende 2025 soll aber auch für Nichtwohngebäude ein Stufenmodell zur Kostenaufteilung entwickelt werden.

Grafik Noventic GmbH CO2

Wer ist von dem Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz betroffen?

Alle Vermieter, die innerhalb ihrer Wohngebäude und Gewerbeimmobilien zur Wärmeerzeugung für die Heizung Brennstoffe in getrennten bzw. verbundenen Anlagen verwenden, sind von nun an in dieses Gesetz mit eingebunden und dazu verpflichtet, einen Teil der CO₂-Kosten zu tragen. Auch bei der eigenständig gewerblichen Lieferung von Wärme und Warmwasser tritt das Gesetz in Kraft, sowie auch für die Wärmelieferung aus Wärmeerzeugungsanlagen, die dem europäischen Emissionshandel zuzuordnen sind. Die Vorgaben gelten ab dem 1. Januar 2023. Alle Kosten, die vorherig aufgestellt worden sind, werden hier nicht berücksichtigt.

Informationspflicht für die Lieferanten

Nach dem CO2Kostenaufteilungs-Gesetz sind bei der Lieferung von Brennstoffen die Lieferanten dazu verpflichtet, folgende Angaben auf der jeweiligen Rechnung deutlich zu vermerken:

  • Die Brennstoffemissionen der Lieferung in Kilogramm Kohlendioxid.
  • Den Preisbestandteil der Kohlenstoffdioxidkosten für die gelieferte bzw. verwendete Brennstoffmenge zum Zeitpunkt der Lieferung.
  • Den Emissionsfaktor bezogen auf den Heizwert des gelieferten bzw. verwendeten Brennstoffs in Kilogramm Kohlendioxid pro Kilowattstunde.
  • Den Energiegehalt des gelieferten bzw. verwendeten Brennstoffs pro Kilowattstunde.
  • Ein Hinweis auf die Erstattungsansprüche. (§ 6 Absatz 2 und § 8 Absatz 2)

Folgen einer fehlenden Aufteilung

Werden die oben genannten Informationen auf der Rechnung nicht ausgewiesen bzw. werden die CO₂-Kosten nicht zwischen dem Mieter und Vermieter aufgeteilt, ist der Mieter dazu berechtigt seinen Anteil an der Heizkostenabrechnung um drei Prozent zu senken.

Wie geht es mit dem CO2 Kostenaufteilungs-Gesetz weiter? – Ein zukunftsorientierter Ausblick

Zunächst steigt der CO₂-Preis, wie oben beschrieben, bis 2025 durch das BEHG weiter an. Wie die konkrete Preisentwicklung ab 2026 sein wird, ist noch offen.

Zum anderen wird auf auf EU-Ebene der sog. „EU-ETS II“ eingeführt, der ab 2027 die bisherigen Nicht-ETS-Sektoren, d.h. auch den Gebäudesektor, umfassen wird. Eine detaillierte Ausgestaltung des ETS II steht noch aus, allerdings wurde bereits bekannt gegeben, dass die Preise im Gebäudesektor ab 45 Euro pro Zertifikat aufgrund der sozialen Auswirkungen über einen neuen Klimasozialfond abgefedert werden sollen, bei gleichzeitiger Erreichung des EU-Emissionsminderungsziels (2030: minus 55 Prozent THG im Vergleich zu 1990). Dieser Fond soll für den Zeitraum von 2026 bis 2032 mit 65 Mrd. Euro aus Mitteln der EU-Mitgliedsstaaten ausgestattet werden. Unterstützt werden sollen dabei vor allem Maßnahmen und Investitionen in effizientere Gebäude und emissionsärmere Mobilität.

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Thies Grothe

Head of Public Affairs, noventic group

Als zugelassener Rechtsanwalt mit den Tätigkeitsschwerpunkten Energiewirtschafts- und Energieeinsparrecht für Gebäude begleitet Thies Grothe seit 2019 die Hamburger noventic group als Head of Public Affairs bei allen relevanten Rechtsänderungen. Er vertritt die Interessen der Unternehmensgruppe gegenüber Politik und Verwaltung und arbeitet in verschiedenen Verbänden mit.

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